Offener Brief des Bundesvorsitzenden an den Patientenbeauftragten
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Stellungnahme des Bundesvorsitzenden Josef Roth zum aus unserer Sicht dringend verbesserungsbedürftigen Referentenentwurf für das neue Patientenrechtegesetz
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Stellungnahme des Bundesvorsitzenden Josef Roth zum aus unserer Sicht dringend verbesserungsbedürftigen Referentenentwurf für das neue Patientenrechtegesetz
ich habe mich dort
http://www.swr.de/forum/read.php?12,71573
ausführlich zum Patientenrechtegesetz in zwei Beiträgen geäußert.
Beitrag 1: Probleme des gegenwärtigen Arzthaftungsrecht, Unzulässigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens:
„“Kritische Beurteilung hat sich darauf einzustellen, dass Sachverständige gelegentlich geneigt sind, Behandlungsfehler als solche nur mit Zurückhaltung anzusprechen oder gar sie, etwa weil sie jedem Arzt einmal unterlaufen können, als medizinisch nicht vermeidbar bezeichnen.
BGH, Urt. v. 19.1.1993 - VIZR 60/92 NJW1993, 1524 =VersR 1993, 835”
Quelle: Steffen, Erich (1995): Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht. 6. Aufl..Köln: Verlag Kommunikationsforum, 1995, 227 oben
Und im Beitrag 2 Lösungsvorschläge.
Solange das ärztliche Sachverständigengutachten als „Beweis“ akzeptiert wird, nützt eine Beweislastumkehr gar nichts.
Wir brauchen eine verschuldensunabhängige Haftung, wie dies anderswo in der Wirtschaft, etwa bei Garantieleistungen längst üblich ist.
Ein Schaden ist anzuerkennen, wenn er nicht mit einfachen Mitteln widerlegt werden kann.
Kausalität ist immer gegeben, sofern auch diese nicht mit einfachen Mitteln, einfacher Logik widerlegt werden kann.
Übrigens muss ein Arzt keineswegs wirklich aufklären. Er muss näümlich nur über Risiken aufklären, die ihm bekannt sein mussten. Ein leichtes für den Gutachter, das Gegenteil zu behaupten.
mfG